Der Ruf der Pensionszusage wurde in der Vergangenheit ziemlich ramponiert. Dabei ist der Versorgungsbedarf eines Unternehmers, möglichst bestritten aus dem Vermögen der eigenen Firma, nach wie vor hoch und die Pensionszusage eine intelligente Lösung, einen Teil der Lebensleistung in Form von Altersvorsorge zurückzuerhalten.
Was ist also in der Vergangenheit mit den Pensionszusagen schiefgegangen? Stellen Sie sich einen Helikopter vor. Wenn dieser schlecht konstruiert ist, nicht zum geplanten Einsatzweck passt und obendrein nicht gewartet wird, sind Probleme das Mindeste und ein Absturz ziemlich wahrscheinlich. Dies traf leider für die meisten Pensionszusagen der Vergangenheit zu. Eine mit Sachverstand eingerichtete und vor allem „gepflegte“ Geschäftsführerversorgung in Form einer Pensionszusage ist dagegen nicht nur eine Vermögenssicherung aus den Erträgen der eigenen Firma mit steuerlichen Vorteilen, sondern bringt auch den zu Versorgenden sicher an sein Ziel.
Im Grunde ein einfaches Modell. Die GmbH verspricht Ihrem Geschäftsführer eine Altersversorgung aus Mitteln der GmbH, erteilt diesem dazu eine Zusage. Dazu legt die GmbH Vermögen für den zu versorgenden Geschäftsführer für dessen Altersvorsorge zurück oder spart es an und verpfändet dieses Vermögen an den zu versorgenden Geschäftsführer. Wird diese Verpfändung richtig ausgeführt, schützt diese die Vorsorge vor Ansprüchen gegen die GmbH, selbst im Insolvenzfall. Mit dem Rentenbeginn wird dieses Vermögen dann, ggf. lebenslang gestückelt als Rente, ausgezahlt.
Durch die Einrichtung einer solchen Zusage erhält die GmbH steuerliche Vorteile. Leider führte dieser Umstand in der Vergangenheit zu vielen unausgewogenen Zusagen. Eine entsprechende Steuerersparnis greift auch heute noch, jedoch muss der Blick, gerade in Bezug auf die Altersvorsorge und die damit verbundenen Ziele, über die Steuervorteile hinausgehen.
Einen festgelegten Anteil an der geplanten Unternehmervorsorge über die Firma regeln und finanzieren zu können, ist das Kernthema einer Pensionszusage, das mit steuerlichen Vorteilen und Schutz für das Altersvorsorgevermögen einhergeht.
Tatsächlich liegen die Hauptprobleme alter Zusagen in schlechter Ausführung, mangelnder Pflege und dem Irrtum, dass die Zukunft vorhersehbar sei. Insbesondere der letzte Punkt führte zu heftigen Verwerfungen. Im Regelfall wurde eine Rente zugesagt, dabei mögliche Gewinne und Zinsen von vornherein als gegeben angenommen und ausgeblendet, dass sich Erträge und Zinsen ändern können. Das für die Altersvorsorge zurückgelegte Kapital wurde meist Versicherungen anvertraut. Diese haben, da die Menschen immer älter (Langlebigkeitsrisiko) und parallel noch kaum noch Erträge erwirtschaftet wurden, die Renten mitunter um bis zur Hälfte gekürzt. Dies geschah nicht schlagartig. Bei ernsthafter Pflege hätten die Unternehmer jederzeit gegensteuern und die Zusagen anpassen können. Wer dies nicht tat, merkte meist zu spät, dass das angesparte Kapital nicht für die zugesagte Rente reicht. Richtig kritisch wurde es bei Zusagen, die zwar eingerichtet, aber für die kein Kapital angespart wurde. Auf der einen Seite die steuerlichen Vorteile mitzunehmen, aber auf der anderen Seite die damit verbundenen Anforderungen zu ignorieren, ist immer eine schlechte Idee. Das Ganze führte dann oftmals zu Ärger mit den zuständigen Finanzbehörden und/oder exorbitanten Nachzahlungen zur Ausfinanzierung oder der Aberkennung der steuerlichen Vorteile.
Für manchen Betriebsinhaber überraschend, wurde die Zusage zum Problem bei der Betriebsaufgabe. Da Renten aus einer Firma in der Rentenzeit von einer Trägerfirma verwaltet werden müssen, konnte die Firma ohne zusätzlichen Aufwand nicht abgewickelt werden.
Sollte die Firma verkauft werden, so waren die zugesagten Renten eine Verpflichtung der GmbH in die Zukunft. Selbst wenn die Rente ausfinanziert ist, verbleibt der Anspruch darauf als Schuld in der Bilanz. Welcher Käufer kauft schon gern eine Firma, die Rentenverpflichtungen für ehemalige Betriebsinhaber erfüllen muss. Wenn dann der Kauf der Firma auch noch finanziert werden soll, ist eine solche „Leiche“ in der Bilanz der zu verkaufenden Firma alles andere als hilfreich, mindestens kaufpreismindernd und schlimmstenfalls der Deal Breaker.
Bei einer Kapitalzusage sind weder Zinsen und Erträge noch das Langlebigkeitsrisiko relevant. Es ist „schön“, wenn Zinsen und Erträge in der Anlage hinzukommen, bleiben die Erträge jedoch aus, muss nichts nachgezahlt werden.
Auch bei einer weiter steigenden Lebenserwartung müssen die Zahlungen der GmbH in die Altersvorsorge nicht erhöht werden, da ja nur ein fester Betrag und keine Rente zugesagt wurde.
Bei einer Kapitalzusage sind weder Zinsen und Erträge noch das Langlebigkeitsrisiko relevant. Es ist „schön“, wenn Zinsen und Erträge in der Anlage hinzukommen, bleiben die Erträge jedoch aus, muss nichts nachgezahlt werden.
Auch bei einer weiter steigenden Lebenserwartung müssen die Zahlungen der GmbH in die Altersvorsorge nicht erhöht werden, da ja nur ein fester Betrag und keine Rente zugesagt wurde.
Neben den Vorteilen der Kapitalzusage im Rahmen einer Pensionszusage ist unbedingt zu beachten, dass die Auszahlungen als „sonstige Einkünfte gem. § 22.5 EstG“ vom jeweiligen Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Auszahlung privat zu versteuern sind. Eine auf Raten vereinbarte Auszahlung (üblich sind bis zu 10) oder die 1/5-Regelung bringen steuerlich Vorteile. Dennoch greifen letztlich Steuern in Höhe von 30 bis 40 Prozent der Gesamtauszahlung. Es muss somit mit einer steuerbedingten Reduzierung des ausgezahlten Kapitals auf der Privatseite des Geschäftsführers gerechnet werden.
Für eine Pensionszusage muss eine GmbH keine unkalkulierbaren Risiken eingehen. Eine Pensionszusage kann ein wichtiger Baustein in der Geschäftsführerversorgung sein und dabei:
beinhalten.
Die Möglichkeiten in der Pensionszusage könnte man umgangssprachlich mit „klotzen statt kleckern“ umschreiben. Dennoch gibt es auch hier Grenzen. Die Summe aller Pensionsanwartschaften einschließlich der aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer betrieblicher Vorsorgen darf 75% der aktuellen Bezüge nicht übersteigen. Darüber hinaus gehende Beträge gefährden die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage.
Bei einer Beispielgehaltshöhe von 5.000 € könnte ohne Berücksichtigung von Tantiemen, Renten und Sachbezügen eine maximale Zusage in Höhe von 450.000 € erteilt werden.
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